Was mache ich nach Erhalt der Kündigung?
- Bewerben Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung auf neue Stellen. Das heisst, ab Erhalt der schriftlichen oder mündlichen Kündigung beziehungsweise drei Monate vor dem Ende einer befristeten Anstellung oder bei einer absehbaren Arbeitslosigkeit (saisonale/temporäre Anstellung).
- Bewerben Sie sich regelmässig und über den gesamten Monat verteilt (zwei bis drei Bewerbungen pro Woche). Wir verlangen von Ihnen in der Regel mindestens 8-12 Bewerbungen pro Monat.
- Sammeln Sie Ihre Arbeitsbemühungen und bewahren Sie diese auf.
Anmeldung beim RAV
Registrierung im Job-Room
Nach Ihrer Anmeldung beim RAV erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben mit der Aufforderung, sich online im Job-Room zu registrieren. Wie das geht, erfahren Sie im Video Registrierung im Job-Room.
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Stellensuche während der Kündigungsfrist
Was sind meine Rechte?
- ganz oder teilweise arbeitslos sind.
- in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
- die Beitragszeit erfüllt haben. Das heisst, Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ihrer Antragstellung während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
- von der Beitragspflicht befreit sind, d.h. einen gesetzlichen Befreiungsgrund haben.
- vermittlungsfähig sind, einen anrechenbaren Arbeitsausfall (mindestens zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage) erlitten haben und die Kontrollvorschriften erfüllen. Das heisst, Sie sind bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an angeordneten Massnahmen teilzunehmen.
- Sie haben Anspruch auf fünf Taggelder pro Woche.
- Ihre Arbeitslosenentschädigung entspricht grundsätzlich 70% Ihres versicherten Verdienstes oder 80% bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren.
- Der versicherte Verdienst ist der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Lohnes der letzten 6 oder, falls höher, 12 Monate vor Arbeitslosigkeit. Der maximale Betrag liegt bei CHF 12350.
- Wenn Sie unterhaltspflichtig gegenüber Kindern sind, können Sie Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen erheben.
- Bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF 3797 und CHF 4340 beträgt das Taggeld mindestens CHF 140.
- Nach je 60 (Arbeits-)tagen (entspricht 3 Monaten) kontrollierter Arbeitslosigkeit, erhalten Sie fünf bezahlte Ferientage (kontrollfreie Bezugstage).
- Während der Ferientage müssen Sie keine Termine wahrnehmen und sich nicht um Arbeit bemühen.
- Die nicht bezogenen Ferientage verfallen nach Ablauf der Rahmenfrist.
- Sie dürfen im EU- oder EFTA-Raum nach einer Stelle suchen. Sie haben die Möglichkeit Ihr Schweizer Arbeitslosentaggeld unter bestimmten Voraussetzungen für maximal drei Monate zu exportieren (Leistungsexport).
- Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater, falls Sie im EU-/EFTA-Raum eine Stelle suchen möchten.
- Die ordentlichen AHV / IV / EO-Beiträge werden von Ihrem Arbeitslosen-Taggeld abgezogen.
- Sie müssen während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung keine Beitragslücken befürchten.
- Sie sind während der Arbeitslosigkeit gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen (2. Säule; BVG) wird nicht automatisch fortgeführt.
- Sie haben die Möglichkeit, die Altersvorsorge gemäss BVG freiwillig weiterzuführen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
- Sie sind während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bei der Suva gegen Unfall versichert.
- Der Beitrag für Nichtberufsunfall (NBU) wird vom Taggeld abgezogen.
- Informieren Sie sofort das RAV und die Arbeitslosenkasse, wenn Sie einen Unfall haben.
- Bewerben Sie sich auch bei teilweiser Arbeitsfähigkeit nach einem Unfall weiter.
- Sie benötigen spätestens ab dem 4. Tag ein Arztzeugnis. Das Original reichen Sie bitte bei der Arbeitslosenkasse ein.
- Sie sind bei Krankheit wie folgt versichert:
maximal 30 Kalendertage (20–22 Taggelder) bei ununterbrochener Krankheit
maximal 44 Taggelder innerhalb Ihrer Rahmenfrist - Sie bewerben sich auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (wegen Krankheit) weiter.
- Informieren Sie bei einer Krankheit umgehend das RAV. Sie benötigen spätestens ab dem 4. Tag ein Arztzeugnis.
- Sie haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 14 Wochen nach der Geburt, wenn Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ein Kind zur Welt bringen.
- Reichen Sie den Antrag für Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein.
- Sie haben Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub, wenn Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung Vater werden.
- Reichen Sie den Antrag für Vaterschaftsentschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein.
- Sie haben Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, wenn Sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben und der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist.
- Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen Familienzulagengesetz.
- Die Zulagen werden dem Elternteil mit dem höheren Lohn ausbezahlt.
- Bei einem Zwischenverdienst ab 592 Franken pro Monat werden die Zulagen durch den Arbeitgeber ausgerichtet.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
Sie haben Anspruch, wenn Sie
Wie hoch ist meine Arbeitslosenentschädigung?
Wie lange erhalte ich Arbeitslosenentschädigung?
Was sind Wartetage und wie lange dauert es bis zur ersten Auszahlung?
Habe ich Anspruch auf Ferien während der Arbeitslosigkeit?
Datenschutz
Kann ich im EU- oder EFTA-Raum eine Stelle suchen?
Wie bin ich während der Arbeitslosigkeit versichert?
AHV / IV / EO
Berufliche Vorsorge
Unfall
Krankheit
Mutterschaft
Vaterschaft
Erhalte ich Kinder- und/oder Ausbildungszulagen?
Was ist ein Zwischenverdienst und wie wird dieser berechnet?
Der Zwischenverdienst ist das Einkommen aus Arbeit, das Sie während der Arbeitslosigkeit erzielen. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Der Verdienstausfall (Differenz zwischen Ihrem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst) wird Ihnen je nach Taggeldansatz zu 70% oder 80% ausbezahlt.
Was sind meine Pflichten?
- Stellenantritt oder Zwischenverdienst
- Probetage / Schnuppertage
- Ferienbezug oder Abwesenheiten (Mitteilung 14 Tage vorher)
- Krankheit oder Unfall bzw. Arbeitsunfähigkeiten (Mitteilung muss innert einer Woche erfolgen)
- Terminverschiebung (Mitteilung vor dem Termin)
- Militär, Zivilschutz oder Zivildienst
- Änderung Ihrer Adresse, Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten
- Beantragung oder Bezug einer Rente oder Taggelder einer anderen Versicherung
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Sie unternehmen alles Zumutbare, um Ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
- Sie sind verantwortlich, Arbeit zu suchen. Falls nötig auch ausserhalb Ihres bisherigen Berufs oder Ihres gewünschten Pensums.
- Sie sind verpflichtet eine Stelle zu suchen. Dies gilt bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit, z.B. während der Kündigungsfrist oder während eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
- Sie nehmen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich an, sofern sie zumutbar ist.
- Einstelltage sind Tage, an denen keine Arbeitslosenentschädigung entrichtet wird.
- selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
- keine, zu wenig, qualitativ ungenügende oder zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen
- Verletzen der Kontrollpflicht (insbesondere unentschuldigtes Fernbleiben an Beratungsgesprächen)
- Nicht Einhalten von Vereinbarungen und Weisungen
- Nicht Teilnehmen an zugewiesenen arbeitsmarktlichen Angeboten
- Ablehnen zumutbarer Arbeit
- Verletzen der Auskunfts- und Meldepflicht
- unwahre oder unvollständige Angaben
Wie bin ich erreichbar?
Welche Ereignisse melde ich dem RAV?
Stellensuche und zumutbare Stelle
Was passiert wenn ich die Pflichten nicht einhalte?
Gründe für Einstelltage sind insbesondere:
Beratung und Qualifikation
- Ihre Personalberaterin oder Ihr Personalberater lädt Sie regelmässig zu den verbindlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen ein.
- Im ersten Gespräch vereinbaren Sie mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater die nächsten Ziele und das weitere Vorgehen.
- Informieren Sie Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater frühzeitig, wenn Sie Termine nicht wahrnehmen können.
- Arbeitsmarktliche Angebote (Kurse, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika usw.) unterstützen Sie bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und helfen Ihnen, Ihre beruflichen Qualifikationen zu verbessern.
- Es steht Ihnen eine Vielzahl von Angeboten zur Verfügung. Sie können die Wahl eines passenden Angebots mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater besprechen.
- Arbeitsmarktliche Angebote können angeordnet werden.
Beratungs- und Kontrollgespräche
Was sind Arbeitsmarktliche Angebote?
Monatlich einzureichende Unterlagen
- Weisen Sie jeden Kalendermonat (Kontrollperiode) nach, dass Sie Arbeit gesucht haben.
- Sie können Ihre persönlichen Arbeitsbemühungen mit einer Registrierung bei www.job-room.ch online einreichen. Ihre Arbeitsbemühungen werden dann automatisch an das RAV übermittelt. Sie verpassen so keine Fristen.
- Wir verlangen in der Regel mindestens 8-12 nachweisbare Bewerbungen pro Monat.
- Sie bewerben sich auch während der Dauer eines arbeitsmarktlichen Angebots (z.B. Kurs, Beschäftigungsprogramm) im gewohnten Rahmen.
- Sie bemühen sich während unbezahlter Ferien um Arbeit.
- Die Anfrage / Adresshinterlegung bei einem privaten Arbeitsvermittlungsbüro gilt als einmalige persönliche Arbeitsbemühung.
- Bei offenen Bewerbungen bewerben Sie sich weiterhin. Sie sind von der Stellensuche befreit, wenn Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag (mit Stellenantritt innert 30 Tagen) vorlegen.
- Sie reichen monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person» jeweils direkt am Monatsende online ein.
- Unvollständig ausgefüllte Formulare kann die Arbeitslosenkasse nicht bearbeiten. Dies kann zu einer Verzögerung der Auszahlung Ihrer Taggelder führen.
Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen
Angaben der versicherten Person
Zuständigkeiten
- Ihre Arbeitslosenkasse klärt ab, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und richtet die Ihnen zustehenden Leistungen monatlich aus.