Arbeitgeber tragen Verantwortung

Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG und AVV) besteht im Kanton Zug ab 10 betroffene Mitarbeitenden eine Meldepflicht an das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Eine Massenentlassung nach OR Arbeitsvertragsrecht liegt bei folgenden Betriebsgrössen vor:


•    Mehr als 20 bis 99 Arbeitnehmende: zehn oder mehr Kündigungen
•    100 bis 299 Arbeitnehmende: zehn oder mehr Prozent Kündigungen
•    300 und mehr Arbeitnehmende: mindestens 30 oder mehr Kündigungen


In diesen Fällen muss zusätzlich zur Meldung vorgängig die Mitarbeiterschaft informiert und ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden.
Im Weiteren besteht eine Sozialplanpflicht ab 30 betroffenen Arbeitnehmenden bei Betrieben, welche mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen.
Bitte beachten Sie: Unterlassen Sie die Meldung einer Massenentlassung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sind die Kündigungen möglicherweise missbräuchlich.

Weitere Fragen?

Je früher Sie mit uns Kontakt aufnehmen, desto besser. Bei Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen kann die öffentliche Arbeitsvermittlung Sie unterstützen.
In der Regel bietet das RAV Orientierungsveranstaltungen für betroffene Arbeitnehmende an. Dabei werden die Betroffenen über ihre Pflichten und Rechte bezüglich der Arbeitslosenversicherung (ALV) aufgeklärt.
Durch einen frühzeitigen Beginn der Stellensuche sollen möglichst viele Stellensuchende schon während der Kündigungsfrist wieder eine neue Stelle finden. Dies bevor sie überhaupt in die Arbeitslosigkeit geraten. Hier können die RAV die betroffenen Mitarbeitenden schon während der Kündigungszeit unterstützen.