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Für Arbeitgebende

Informationen zur Kurzarbeit


In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Unternehmen im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden die Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise reduzieren, um Kündigungen zu vermeiden.

Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitsausfälle müssen mindestens zehn Prozent der Arbeitsstunden des ganzen Betriebs oder einer anerkannten Betriebsabteilung ausmachen (pro Abrechnungsperiode), wirtschaftliche Gründe haben, unvermeidbar und vorübergehend sein.

Betriebe haben Anspruch für Mitarbeitende, wenn diese:

  • ALV-beitragspflichtig sind
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben.

Für folgende Arbeitnehmende/Personen haben Betriebe keinen Anspruch, wenn diese:

  • mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (hier erfolgt weiterhin die Entlöhnung nach Arbeitsvertrag).
  • in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen.
  • keinen bestimmbaren Arbeitsausfall oder die Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist.
  • Lehrnende und ihnen gleichgestellte Personen sind.
  • im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden.
  • durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit einen Arbeitsausfall erleiden.
  • von einer fremden Firma zugemietet worden sind.
  • der/die mitarbeitende Ehegatte/in oder der/die mitarbeitende eingetragene Partner/in der Arbeitgebenden Person sind.
  • als Gesellschafter/in finanziell am Betrieb beteiligt sind oder als Mitglied es obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des/der Arbeitgebers/in bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen, eingetragenen Partner/innen).

Pflichten des Unternehmens

Als arbeitgebende Person müssen Sie:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten.
  • vom anrechenbaren Arbeitsausfall von der 1. bis 6. Abrechnungsperiode je 2 Karenztage und von der 7. bis 12. Abrechnungsperiode je 3 Karenztage übernehmen.
  • während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge etc.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen.
  • die Auskunfts- und Meldepflicht erfüllen.
  • alle betrieblichen Unterlagen während 5 Jahren aufbewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorlegen.
  • für alle von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen über:
    • die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden
    • die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie
    • sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten

Dauer und Höhe der Leistung

Sie können innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren maximal 12 Monate Kurzarbeitsentschädigung beziehen.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt nach Abzug der Karenzzeit 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles.

Die Kurzarbeitsentschädigung wird Ihnen als Unternehmen ausbezahlt.

Antragstellung

Um Kurzarbeitsentschädigung beziehen zu können, müssen Sie spätestens 10 Kalendertage vor Einführung dem Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Für die Auszahlung der Entschädigung können Sie auf der Voranmeldung die Arbeitslosenkasse Kanton Zug angeben.

Wird die Kurzarbeit genehmigt, erhalten Sie vom Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung. Nach Erhalt der Bewilligung müssen Sie nach jeder Abrechnungsperiode (üblicherweise jeden Monat) die erforderlichen Unterlagen ausfüllen und der gewählten Arbeitslosenkasse einreichen.

Dieser Entschädigungsanspruch ist innert 3 Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.


Achtung: Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid vom Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Bewilligung der Kurzarbeit noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen. Auch ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbricht die Frist von 3 Monaten nicht.

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug