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Für Arbeitgebende

Einarbeitungszuschuss EAZ


Was sind Einarbeitungszuschüsse? Bei der Anstellung einer stellenlosen Person, deren Vermittlung erschwert ist und die einer intensiveren und längeren Einarbeitung bedarf als ein anderer durchschnittlich begabter und ausgebildeter Mitarbeiter, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitslosenversicherung ein Beitrag an die zusätzlichen Einarbeitungskosten - in Form eines Beitrags an die Lohnkosten - geleistet werden. Kein Beitrag wird hingegen geleistet, wenn es sich um die betriebsübliche Einarbeitung handelt, die bei jedem Arbeitnehmer notwendig ist. Kein Anspruch entsteht zudem bei der Anstellung von Ausbildungsabgängern mit fehlender Berufspraxis. Welche Vorteile verschaffen Ihnen die Einarbeitungszuschüsse? Diese Massnahme kann für Ihren Betrieb interessant sein. Sie erlaubt es Ihnen, während der Einarbeitung des neuen Mitarbeiters die Lohnkosten zu reduzieren. Ein Teil des Lohnes wird von der Arbeitslosenversicherung, in der Regel während maximal 6 Monaten, übernommen und zwar durchschnittlich 40% des üblichen Monatslohnes. Wer hat Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse? Versicherte, die aufgrund der Arbeitsmarktlage grosse Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden, weil sie: schlechte berufliche Voraussetzungen haben (keine Erfahrung, ungenügende oder veraltete Ausbildung); in fortgeschrittenem Alter stehen; körperlich oder geistig behindert sind; bereits 150 Taggelder bezogen haben. Welches sind Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber? Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu den orts- und branchenüblichen Bedingungen. (dieser Vertrag kann während der Einarbeitungszeit nur aus wichtigen Gründen und in Absprache mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum aufgelöst werden; Im Arbeitsvertrag die Probezeit festlegen (maximal 1 Monat); Den Versicherten in Ihren Betrieb einführen und auf geeignete Weise betreuen; Den vereinbarten Lohn auszahlen; Vom vereinbarten Lohn müssen Sie den Betrag für die Sozialversicherung abziehen und zusammen mit Ihrem Anteil an die AHV-Ausgleichskasse und die Sozialversicherungen überweisen.